FAQ
30.01.2020

Umweltbonus beantragen: FAQs zum BAFA-Antrag für die E-Auto-Prämie

Wer ist antragsberechtigt?
Den Antrag auf den Umweltbonus dürfen laut BAFA folgende Personen und Einrichtungen stellen:

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine
  • Kommunale Einrichtungen

Ist der Bund antragsberechtigt?
Nein, der Bund sowie Bundesländer und deren Einrichtungen und Kommunen sind nicht antragsberechtigt.

Gibt es Ausnahmen auf kommunaler Ebene?
Ja, die gibt es. Dazu zählen alle kommunalen Einrichtungen, die eine sogenannte eigene Rechtspersönlichkeit haben, zum Beispiel:

  • Friedhöfe
  • Freibäder
  • Schulen der Kommune

Laut BAFA liegt eine eigene Rechtspersönlichkeit vor, wenn im eigenen Namen Geschäfte getätigt werden.

Dürfen Autohersteller den BAFA-Antrag stellen?
Nein, gelistete Automobilhersteller sowie deren Tochtergesellschaften sind nicht förderfähig.

Welche Fahrzeuge sind förderfähig?
Grundsätzlich gelten laut BAFA folgende Fahrzeugtypen als förderfähig:

  • Reine Batterieelektrofahrzeuge
  • Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge
  • Brennstoffzellenfahrzeuge
  • Fahrzeuge mit weniger als 50 g CO2-Ausstoß pro Kilometer
  • Fahrzeuge ohne lokalen CO2 Nachweis

Sind somit alle diese Fahrzeugtypen förderfähig?
Das Elektroauto oder der Plug-in-Hybrid ist erst förderfähig, wenn das Fahrzeug auf der BAFA-Liste steht.

Wie hoch ist die aktuelle Förderung?
4.000 € für E-Autos und Brennstoffzellenfahrzeuge. 3.000 € für Plug-in-Hybride. Der Umweltbonus wird jeweils zur Hälfte vom Bund und dem Automobilhersteller getragen. Zusätzlich gibt es 100 € Förderung für die Installation von AVAS. Allerdings haben einige Hersteller Ihren Anteil bereits erhöht auf teilweise bis zu 6.000 €.

Was ist AVAS?
AVAS ist die Abkürzung für Acoustic Vehicle Alerting System. Es dient dazu, dass blinde oder schwer sehbehinderte Menschen die zum Teil sehr leisen E-Autos akustisch wahrnehmen. (CM)